Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Ihre Mitgliedschaft stärkt und stützt unsere Arbeit und Solidarität für alle werdenden Mütter und ihre Babys.

Sie ist möglich für alle Betroffenen und Interessenten, auch für juristische Personen (Vereine, Krankenhäuser, Verbände usw.). Bei Vereinen und Verbänden gilt die Einschränkung, dass sie nicht im Zusammenhang mit der Muttermilchersatznahrungsindustrie sowie deren Tochter-/Schwesterfirmen stehen dürfen, da wir die internationale Initiative der WHO und Unicef "Stillfreundliches Krankenhaus" unterstützen.

Mitglieder erhalten alle Passwörter kostenfrei und im allgemeinen 4 Rundbriefe im Jahr. Die Beratung ist kostenlos. Informationsmaterial wird auch für Mitglieder nur gegen Kostenerstattung zu den jeweils gültigen Preisen übersandt.

Die Beitragssätze für eine Mitgliedschaft sind jeweils im Voraus fällig und werden erstmalig im Beitrittsmonat und in den Nachfolgejahren jeweils zu Beginn des Beitrittsquartals erhoben. Seit dem 1. Juli 2004 gelten folgende Sätze:

pro Jahr für Einzelmitglieder (West) EUR 68,--
pro Jahr für Paare (West) EUR 105,--
pro Jahr für Einzelmitglieder (Ost)
(= 90% der Westbeiträge)
EUR 62,--
pro Jahr für Paare (Ost)
(= 90% der Westbeiträge)
EUR 95,--

Über eine freiwillige Erhöhung des Beitrages zur Verbesserung der engen Finanzlage würden wir uns sehr freuen. Unsere Beiträge sind von der Steuer abzugsfähig. Wenn Sie eine Spendenbescheinigung wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit. Diese wird Ihnen zu Beginn des Folgejahres zugesandt.

Für Studentinnen/Hebammenschülerinnen, Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilfeempfängerinnen gibt es gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung 50% Nachlass auf den jeweils gültigen Beitrag. Der ermäßigte Beitrag beträgt derzeit EUR 34,-- (Einzelmitglieder - Ost und West).

Wir bitten Sie, die für uns einfachste und kostengünstigste Möglichkeit des Bankeinzugs zu nutzen und haben für Sie ein Online-Antragsformular vorbereitet.

Bankverbindung: Bank für Sozialwirtschaft Essen,
Kto-Nr. 7206 000,
BLZ 370 205 00.

Der Austritt muss vier Wochen vor Ende eines Quartals gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Rückzahlung bereits gezahlter Beiträge besteht nicht.